In einer Gefährdungsanalyse werden technische sowie betriebstechnische Mängel in einer Trinkwasser-Installation festgestellt. Die Gefährdungen im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit, die von Betrieb und Nutzung einer Trinkwasseranlage ausgehen, werden bewertet.
Für die Erstellung der Gefährdungsanalyse ist eine hinreichende Qualifikation erforderlich, welche durch eine entsprechende Berufsausbildung und fortlaufende spezielle Seminare, wie
z. B. die Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A), nachgewiesen werden.
Zudem muss die Gefährdungsanalyse unabhängig von Interessen und ohne Befangenheit erstellt werden. Bei Personen, die an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasseranlage beteiligt sind oder waren, ist von einer Befangenheit auszugehen.
Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen einer ereignis- und einer systemorientierten Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen.
Eine ereignisorientierte Gefährdungsanalyse ist zu erstellen, wenn bereits eine Kontamination oberhalb der Grenzwerte in der Trinkwasseranlage festgestellt wurde.
Die systemorientierte Gefährdungsanalyse dient dazu, Schwachstellen und Gefährdungen frühzeitig zu erkennen. Anhand dieser Dokumentation kann ein hygienisch sicherer Betrieb der bestehenden Trinkwasseranlage gewährleistet werden. Für neu errichtete Trinkwasser-Installationen besteht die Anforderung zur sogenannten Hygiene-Erstinspektion. Dies betrifft Neubau wie Sanierung und gewährleistet den Betrieb gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Betreiberpflichten
In der geltenden Trinkwasserverordnung ist die Güte des Trinkwassers beschrieben. Demnach muss es rein und genusstauglich sein und darf weder Krankheitserreger noch andere Stoffe in Konzentrationen enthalten, die gesundheitsschädigend sein könnten.
Bei sogenannten Großwasseranlagen zur Trinkwassererwärmung in Verbindung mit einer Vernebelung z. B. über Duschen sind für den Betreiber regelmäßige Untersuchungen vorgeschrieben. Eine erste Untersuchung einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasserversorgungsanlage ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten durchzuführen. Abhängig von der Nutzung des Gebäudes sind Untersuchungen auf Legionellen in Intervallen von 1 bis 3 Jahren vorgeschrieben.
Die Überwachung der Trinkwassergüte liegt bis zum Wasserzähler beim Wasserversorgungsunternehmen, vom Wasserzähler bis zur Entnahmestelle jedoch beim Betreiber einer Wasserversorgungsanlage. Der Betreiber ist der Eigentümer, der Verwalter oder Vermieter, welcher in der Trinkwasserverordnung als UsI (Unternehmer oder sonstiger Inhaber) der Trinkwasseranlage bezeichnet wird.
Innerhalb der Wohnung ist der Mieter für die hygienisch einwandfreie Güte verantwortlich. Auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Trinkwasseranlage, verbunden mit der Pflicht zum regelmäßigen Wasserwechsel, ist der Mieter allgemeinverständlich hinzuweisen. Aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt dies bei Abschluss des Mietvertrags. Wurde dies versäumt, empfiehlt sich, nachträglich ein Maßnahmenkatalog bei Betriebsunterbrechungen.
Wird der Grenzwert überschritten, erfolgt über das untersuchende Labor die Meldung an das Gesundheitsamt. Der Betreiber hat nun unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen. Dies sind Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und die Erstellung einer Gefährdungsanalyse. Über Einschränkungen in der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren.