Leistungen

Leistungen

Leistungen


Persönliche

Beratung

Kompetente

Planung

Transparente

Bauüberwachung

Zuverlässige

Schlussabnahme

Gefährdungsanalysen

In einer Gefährdungsanalyse werden technische sowie betriebstechnische Mängel in einer Trinkwasser-Installation festgestellt. Die Gefährdungen im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit, die von Betrieb und Nutzung einer Trinkwasseranlage ausgehen, werden bewertet.

Für die Erstellung der Gefährdungsanalyse ist eine hinreichende Qualifikation erforderlich, welche durch eine entsprechende Berufsausbildung und fortlaufende spezielle Seminare, wie
z. B. die Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A), nachgewiesen werden.

Zudem muss die Gefährdungsanalyse unabhängig von Interessen und ohne Befangenheit erstellt werden. Bei Personen, die an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasseranlage beteiligt sind oder waren, ist von einer Befangenheit auszugehen.

Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen einer ereignis- und einer systemorientierten Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen.

Eine ereignisorientierte Gefährdungsanalyse ist zu erstellen, wenn bereits eine Kontamination oberhalb der Grenzwerte in der Trinkwasseranlage festgestellt wurde.

Die systemorientierte Gefährdungsanalyse dient dazu, Schwachstellen und Gefährdungen frühzeitig zu erkennen. Anhand dieser Dokumentation kann ein hygienisch sicherer Betrieb der bestehenden Trinkwasseranlage gewährleistet werden. Für neu errichtete Trinkwasser-Installationen besteht die Anforderung zur sogenannten Hygiene-Erstinspektion. Dies betrifft Neubau wie Sanierung und gewährleistet den Betrieb gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Betreiberpflichten
In der geltenden Trinkwasserverordnung ist die Güte des Trinkwassers beschrieben. Demnach muss es rein und genusstauglich sein und darf weder Krankheitserreger noch andere Stoffe in Konzentrationen enthalten, die gesundheitsschädigend sein könnten.

Bei sogenannten Großwasseranlagen zur Trinkwassererwärmung in Verbindung mit einer Vernebelung z. B. über Duschen sind für den Betreiber regelmäßige Untersuchungen vorgeschrieben. Eine erste Untersuchung einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasserversorgungsanlage ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten durchzuführen. Abhängig von der Nutzung des Gebäudes sind Untersuchungen auf Legionellen in Intervallen von 1 bis 3 Jahren vorgeschrieben.

Die Überwachung der Trinkwassergüte liegt bis zum Wasserzähler beim Wasserversorgungsunternehmen, vom Wasserzähler bis zur Entnahmestelle jedoch beim Betreiber einer Wasserversorgungsanlage. Der Betreiber ist der Eigentümer, der Verwalter oder Vermieter, welcher in der Trinkwasserverordnung als UsI (Unternehmer oder sonstiger Inhaber) der Trinkwasseranlage bezeichnet wird. 

Innerhalb der Wohnung ist der Mieter für die hygienisch einwandfreie Güte verantwortlich. Auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Trinkwasseranlage, verbunden mit der Pflicht zum regelmäßigen Wasserwechsel, ist der Mieter allgemeinverständlich hinzuweisen. Aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt dies bei Abschluss des Mietvertrags. Wurde dies versäumt, empfiehlt sich, nachträglich ein Maßnahmenkatalog bei Betriebsunterbrechungen.

Wird der Grenzwert überschritten, erfolgt über das untersuchende Labor die Meldung an das Gesundheitsamt. Der Betreiber hat nun unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen. Dies sind Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und die Erstellung einer Gefährdungsanalyse. Über Einschränkungen in der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren.

Privatgutachten

Das (Sachverständigen-)Gutachten dient der objektiven Feststellung und Dokumentation einer Sachlage. Mit Hilfe des Gutachtens lassen sich Mängel und Schäden feststellen und die Ursachen ermitteln. Im Falle der Beweissicherung dokumentiert das Gutachten den Zustand der Sanitäranlage und den angrenzenden Bauteilen. Dadurch können Ansprüche auch nach Abschluss einer Baumaßnahme durchgesetzt bzw. abgewiesen werden. Auch eine drohende Bauzeitverzögerung kann somit abgewendet werden.

Der Unterschied eines Privatgutachtens zu einem Gerichtsgutachtens besteht darin, wer der Besteller ist. Das Gerichtsgutachten wird vom Gericht bestellt und dient dem Richter zur Expertise fachfremder Sachkenntnis. Das private Gutachten kann z. B. von privaten Personen, Behörden, Gebäudeverwaltungen oder Firmen aus Gewerbe, Handwerk oder Industrie beauftragt werden.

Grundsätzlich ist ein Gutachten fachlich exakt, absolut neutral und unabhängig zu erstellen.

Bauüberwachung

Mit einer Bauüberwachung wird dem Bauherrn ermöglicht, die geplanten Maßnahmen in der vertraglich vereinbarten Qualität zu erhalten.

Der sanitäre Umbau und der Neubau eines Bades, einer Küche oder eines kompletten Hauses erfordert Erfahrung und Wissen, welches der Bauherr im Regelfall nicht hat.  Das Installationsunternehmen, welches mit der Baumaßnahme beauftragt wird, beherrscht die technischen Regeln idealerweise in der gesamten Komplexität. Dazu gehören u. a.  Brandschutz, Schallschutz, Dämmstärken, Verträglichkeit der Baustoffe, normgerechte Abdichtungen und Trinkwasserhygiene.

Im Tagesgeschäft des Meisters der beauftragen Firma fehlt häufig die Zeit, in der Planungsphase die Bedürfnisse des Bauherrn intensiv zu ermitteln. Der Wissenstransfer vom Meister zum Gesellen ist eine weitere potenzielle Quelle, das Bauwerk abweichend  der gewünschten Qualität zu erhalten.

Die Bauüberwachung startet idealerweise mit der Planung, begleitet die Ausführung und schließt mit der Schlussabnahme ab.
Share by: